Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Verbandsmitglied
Der Verein führt den Namen Imkerverein Selfkant. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name “Imkerverein Selfkant e.V.“ Er hat seinen Sitz in 52538 Selfkant. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Imkerbundes e.V., sowie dessen nachgeordneten Verbände.
§ 2 Aufgabe des Imkervereins
Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverband Heinsberg e.V. Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
- Zusammenschluss der Bienenzüchter in Selfkant und Umgebung.
- Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkerverbandes Heinsberg e.V., des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
- Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
- Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln für deutschen Honig.
- Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.
- Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kreisimkerverbandsvorsitzenden.
- Beratung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen, insbesondere durch: – Förderung von Zuchtmaßnahmen, – Unterstützung von Reinzuchtbestrebungen, – Anschaffung sanftmütiger Königinnen, – Gesunderhaltung der Bienen, – Schutz der heimischen Bienenrasse, – Verbesserung der Bienenweide im Vereinsgebiet, – Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung bei Rechtsfragen.
- Verbreitung der Bienenzucht durch: – Betreuung der Jungimker durch Übernahme von Patenschaften, – Unterstützung der Jungimker bei der Anschaffung von imkerlichen Erstausstattungen, – Hilfestellung bei der Beschaffung öffentlicher Fördermittel über den Imkerverband Rheinland e.V. – Anschaffung kostenintensiver Geräte zur Honiggewinnung, sowie zur Wachsgewinnung und verarbeitung zur gemeinsamen Nutzung.
- Allgemeiner Umweltschutz, insbesondere Betreuung heimischer Hautflügler durch: – Beratung der Bürger bei Gefahrensituationen, – Erforderlichenfalls Umsiedlung der Nester in weniger gefährdete Lebensräume (in Zusammenarbeit mit den Kommunalverwaltungen), – Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden und ehrenamtlichen Naturschutzverbänden.
- Öffentlichkeitsarbeit zur Überwindung von Vorurteilen gegenüber Insekten durch: – Presseveröffentlichungen, – Ausstellungen, – Führungen mit Kindergartengruppen, Schulklassen und interessierte Bürger. – Die Unterhaltung eines Lehrbienenstandes im Freigehege Gangelt, 52538 Gangelt.
§ 3
Der Imkerverein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied – während der Mitgliedschaft, beim Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen. Es darf darüber hinaus auch keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht den fördernden Mitgliedern nicht zu. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Beschluss des Vorstandes. Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzungen. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen. Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.) Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkerverbandes, Imkerverbandes Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
2.) Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
3.) Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.
2.) Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auf-lösung.
3.) Durch Ausschluss aus dem Verein insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 8 Organe des Imkervereins
Organe des Imkervereins sind:
1.) Der Vorstand.
2.) Die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
- Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), Schriftführer(in), Kassierer(in) und 1. Beisitzer(in).
- Vertretung des Vereins: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand i.S. von § 26 BGB. 3.) Wahl: Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von ihr mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern auf vier Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
§ 10 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschluss
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, mündlich, oder fernmündlich erfolgen. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die ordentliche resp. außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so findet im Anschluss -unter Verzicht auf die sonst erforderliche Form und Frist der Einladung – eine Versammlung mit der selben Tagesordnung statt („Anschlußversammlung“), welche unabhängig von der Anzahl der anwesenden /teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitglieder sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Umstand hinzuweisen. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
§ 13 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Nach Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
c) Wahl und Abberufung der Kassen- und Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beiträge;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Zusammenschlüsse mit anderen Imkervereinen. Zu den Punkte f, g, h ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 15% aller Mitglieder verlangt wird. Die Einladung hat schriftlich mit einer vierzehntägigen Frist unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
§ 15 Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.
§ 16 Kassen und Vermögensverwaltung
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen.
§ 17
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.
§ 18 Gerichtsstand
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von seiner zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wenn 3/4 aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den “Kreisimkerverband Heinsberg e.V.” (Finanzamt Geilenkirchen St-Nr 210/5793/3493, Freistellungsbescheid vom 05.07.2012), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. dieser Satzung zu verwenden hat.
Selfkant, den 21.06.2022
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat am 21.06.2022 einstimmig die Textergänzung im §12 Absatz 2 beschlossen.